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§ 9 - Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung



(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht oder bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; im letzteren Fall ist in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zu machen, dass der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen bereitgehalten wird. Bei einem Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle in dem elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 9 Verkaufsprospektgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VerkProspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkProspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8i VerkProspG Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung
... Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 sowie 12, oder 2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die ...
§ 10 VerkProspG Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts
... Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die nachzutragenden Angaben sind spätestens zum ...
§ 11 VerkProspG Veröffentlichung ergänzender Angaben
... Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über ...
§ 17 VerkProspG Bußgeldvorschriften
... § 8i Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 9 Abs. 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe ... Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ...