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Änderung Artikel 103g EGInsO vom 01.03.2012

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Artikel 103g EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
Artikel 103g EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
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Artikel 103g (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 103g Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen


vorherige Änderung

 


Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden.


 
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