Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 103 EGInsO vom 18.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9a BAnzDiG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie des EGInsO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 103 EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
Artikel 103 EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 103 Anwendung des bisherigen Rechts


Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.



 

Anzeige