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Änderung Artikel 102a EGInsO vom 28.12.2010

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Artikel 102a EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
Artikel 102a EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
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Artikel 102a (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 102a Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union


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Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, die in einem dieser Staaten ihre berufliche Niederlassung haben, können das Verfahren zur Aufnahme in eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abwickeln. Über Anträge auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste ist in diesen Fällen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.