Änderung Artikel 103e EGInsO vom 01.01.2011

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Artikel 103e EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Artikel 103e EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
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Artikel 103e (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011


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Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.




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