Änderung Artikel 103 EGInsO vom 18.12.2007

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Artikel 103 EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
Artikel 103 EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9a G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 103 Anwendung des bisherigen Rechts


(Text alte Fassung)

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.

(Text neue Fassung)

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist. Öffentliche Bekanntmachungen nach der Gesamtvollstreckungsordnung, die bisher im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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