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§ 2 - Verschollenheitsgesetz (VerschG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1951 BGBl. I S. 63; zuletzt geändert durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 2



Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.

 
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Zitierungen von § 2 Verschollenheitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VerschG
... Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Es gelten dafür die ...
§ 45 VerschG
... Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach § 2 eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt sind, daß der Tod nach den Umständen nicht ...