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§ 17 - Verschollenheitsgesetz (VerschG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1951 BGBl. I S. 63; zuletzt geändert durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-6 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 17



Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.



 

Zitierungen von § 17 Verschollenheitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VerschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VerschG
...  (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis ...
§ 31 VerschG
... Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18. (2) Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die ...
§ 33a VerschG
... der Antrag unstatthaft. (3) Für das Änderungsverfahren gelten §§ 17 , 18, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, §§ 20, 21, 23 bis 29, § 30 Abs. 2, ...
§ 40 VerschG
... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17 , 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften ...