Auf das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14bis17, 22, 22a, 24bis38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 41bis44.
... Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44 fortzusetzen. (2) Der Antrag auf Todeserklärung gilt in diesem Fall als ...