(1) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht offenkundig ist.
(2) Die übrigen zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.
§ 45 VerschG ... Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44 fortzusetzen. (2) Der Antrag auf Todeserklärung gilt in diesem Fall als ... gilt in diesem Fall als Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes des Todes. § 41 ist nicht ...