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Änderung § 16 Verschollenheitsgesetz vom 01.09.2009

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Den Antrag können stellen:

a) der Staatsanwalt;

b) der gesetzliche Vertreter des Verschollenen;

(Text alte Fassung)

c) der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat.

(3) Der gesetzliche Vertreter kann den Antrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen.

(Text neue Fassung)

c) der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat.

(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen.