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Änderung § 15d Verschollenheitsgesetz vom 08.09.2015

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§ 15d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 15d n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 182 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 15d


(Text alte Fassung)

Ist anzunehmen, daß mehrere Personen infolge desselben Ereignisses verschollen sind, so kann der Bundesminister der Justiz das für alle Todeserklärungen zuständige Gericht bestimmen. Ist der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht gestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzugeben.

(Text neue Fassung)

Ist anzunehmen, daß mehrere Personen infolge desselben Ereignisses verschollen sind, so kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das für alle Todeserklärungen zuständige Gericht bestimmen. Ist der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht gestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzugeben.