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§ 6 - Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung (OlivBhV k.a.Abk.)

§ 6 Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung



(1) Wer Olivenöl einführt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten der Überwachung unterliegt, hat der Zollstelle bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt vorzulegen. Nach der Überführung des Olivenöls in den zollrechtlich freien Verkehr ist die mit zollamtlichen Abschreibungen versehene Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt zu übersenden.

(2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Freigabe der Sicherheit vorgeschriebene Bescheinigung ist

1.
bei Abfüllung oder unveränderter Übernahme durch den Einzelhandel oder bei Verwendung durch Industriebetriebe bei der Bundesanstalt,

2.
bei Verwendung zur Herstellung von Konserven bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Konservenherstellungsbetrieb liegt (überwachende Zollstelle), oder

3.
bei der Ausfuhr bei der Ausfuhrzollstelle

zu beantragen und nach Erfüllung der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Voraussetzungen zusammen mit der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen bzw. mit dem Kontrollexemplar T5 nach Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 351 S. 1), Artikel 472 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zur Bestätigung vorzulegen. Der Originalausfertigung soll eine Durchschrift beigefügt werden.

(3) Die Abfüllung sowie die Verwendung des Olivenöls zur Herstellung von Konserven ist der für die Überwachung zuständigen Stelle (Absatz 2 Nr. 1 und 2) spätestens drei Werktage vor dem als Beginn der Abfüllung oder Verwendung vorgesehenen Zeitpunkt mit folgenden Angaben anzuzeigen:

1.
Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,

2.
Zeitpunkt, zu dem das Olivenöl der Verwendung zugeführt werden soll,

3.
Menge des Olivenöls.

Soweit es für Überwachungszwecke erforderlich ist, können zusätzliche Angaben verlangt werden.



 

Zitierungen von § 6 Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OlivBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OlivBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 OlivBhV Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Raffination von Olivenöl oder Oliventresteröl und daraus gewonnenen sauren Raffinationsölen
... vorgeschriebene Vermischung erfahren haben. (2) Vermischungen sind entsprechend § 6 Abs. 3 spätestens drei Werktage vor dem als Beginn der Vermischung vorgesehen Zeitpunkt ...
§ 10 OlivBhV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... Wer Olivenöl einer der in § 6 Abs. 2 Satz 1 genannten Bestimmung zuführt, jeder Abfüllbetrieb, der Olivenöl in ...
§ 11 OlivBhV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Satz 1 gemachten Angaben ist der für die Überwachung zuständigen Stelle (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2) unverzüglich ...