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§ 1 - Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV)

V. v. 24.07.1973 BGBl. I S. 899; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 02.09.1973; FNA: 7832-5-4 Fleischbeschau
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§ 1 Tätigkeitsbereich



(1) Geflügelfleischkontrolleure sind Hilfskräfte, die den amtlichen Tierarzt unter seiner Aufsicht und Verantwortung bei den amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und Geflügelfleisches, bei der Eingangsuntersuchung sowie bei der Überwachung der hygienischen Anforderungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung unterstützen.

(2) Die Mitwirkung des Geflügelfleischkontrolleurs nach Absatz 1 ist auf folgende Tätigkeiten des amtlichen Tierarztes beschränkt:

1.
im Rahmen der amtlichen Untersuchung des Schlachtgeflügels bei der Feststellung, daß

a)
das Schlachtgeflügel von einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit nicht befallen ist oder Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden des Schlachtgeflügels den Ausbruch einer solchen Krankheit nicht befürchten lassen,

b)
das Schlachtgeflügel Erscheinungen einer Krankheit oder eine Störung des Allgemeinbefindens nicht erkennen läßt, durch die das Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen werden kann;

2.
im Rahmen der amtlichen Untersuchung und der Eingangsuntersuchung des geschlachteten Geflügels bei der Feststellung, daß Mängel, die die Beurteilung als untauglich zur Folge haben, nicht vorliegen;

3.
bei der Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Schlachten, Ausweiden und Kühlen sowie für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Werkzeuge in Schlachtbetrieben.

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Zitierungen von § 1 GFlKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GFlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GFlKV Allgemeine Voraussetzungen für die Tätigkeit
... in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder 2. eine Ausbildung aufgrund ...