(1) Zum Nachweis der körperlichen, gesundheitlichen und geistigen Eignung nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem hervorgeht, daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die untersuchte Person in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen eines aus §
42 des
Infektionsschutzgesetzes sich ergebenden Hinderungsgrundes für eine Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur ungeeignet ist. Das amtsärztliche Zeugnis muß spätestens zu Beginn des Lehrgangs vorliegen und ist während der Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur jedes Jahr sowie außerdem auf Anforderung der zuständigen Behörde zu erneuern. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der Nachweis nach Satz 1 auch von einem Arzt ausgestellt wird, der über die für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen verfügt.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach §
2 Abs. 1 Nr. 3 ist ein amtliches Führungszeugnis erforderlich.