Gefangenenbefreiung (
§ 120 Abs. 2),
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (
§ 201 Abs. 3),
Verletzung von Privatgeheimnissen (
§ 203 Absatz 2, 5 und 6,
§§ 204,
205),
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (
§ 206 Abs. 4),
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (
§§ 331,
332,
335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2,
§ 336),
Körperverletzung im Amt (
§ 340),
Aussageerpressung (
§ 343),
Vollstreckung gegen Unschuldige (
§ 345),
Falschbeurkundung im Amt (
§ 348) und
Verletzung des Dienstgeheimnisses (
§ 353b Abs. 1)
stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154