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Änderung § 11 WStG vom 01.02.2024

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§ 11 WStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
§ 11 WStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ersatzfreiheitsstrafe


(Text alte Fassung)

1 Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. 2 Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.

(Text neue Fassung)

1 Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Strafarrest.


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