(1) Wer
- 1.
- in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
- 2.
- eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
- 3.
- eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§
2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (§
27) oder einer Sabotage (§
109e Abs. 1 des
Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(1) Wer im Wachdienst
- 1.
- als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
- 2.
- pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder
- 3.
- sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§
2 Nr. 3) verursacht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. §
19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (§
2 Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten §
22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach §
30 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches entsprechend.
Nach §
44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
- 1.
- sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
- 2.
- seinen Posten verläßt oder
- 3.
- Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§
2 Nr. 3) verursacht.
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Gefangenenbefreiung (
§ 120 Abs. 2),
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (
§ 201 Abs. 3),
Verletzung von Privatgeheimnissen (
§ 203 Absatz 2, 5 und 6,
§§ 204,
205),
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (
§ 206 Abs. 4),
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (
§§ 331,
332,
335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2,
§ 336),
Körperverletzung im Amt (
§ 340),
Aussageerpressung (
§ 343),
Vollstreckung gegen Unschuldige (
§ 345),
Falschbeurkundung im Amt (
§ 348) und
Verletzung des Dienstgeheimnisses (
§ 353b Abs. 1)
stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.