Vierter Abschnitt - Wehrstrafgesetz (WStG)

neugefasst durch B. v. 24.05.1974 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 452-2 Wehrstrafrecht
|
Zweiter Teil Militärische Straftaten
Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten
§ 42 Unwahre dienstliche Meldung
§ 43 Unterlassene Meldung
§ 44 Wachverfehlung
§ 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch
§ 47
§ 48 Verletzung anderer Dienstpflichten

Zweiter Teil Militärische Straftaten

Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten

§ 42 Unwahre dienstliche Meldung



(1) Wer

1.
in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,

2.
eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder

3.
eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt

und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 43 Unterlassene Meldung


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109e Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) § 139 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 44 Wachverfehlung


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer im Wachdienst

1.
als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,

2.
pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder

3.
sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen



Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,

1.
sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,

2.
seinen Posten verläßt oder

3.
Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,

und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch



Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 47



(weggefallen)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 48 Verletzung anderer Dienstpflichten


§ 48 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über

Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),

Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205),

Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4),

Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336),

Körperverletzung im Amt (§ 340),

Aussageerpressung (§ 343),

Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),

Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und

Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1)

stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.

(2) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336), Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) stehen auch Mannschaften den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen G. v. 30. Oktober 2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 9. November 2017



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed