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§ 1 - Vorruhestandsgesetz (VRG)

Artikel 1 G. v. 13.04.1984 BGBl. I S. 601; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 810-34 Arbeitsförderung
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§ 1 Grundsatz



(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) gewährt Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit beendet haben.

(2) Die Zahlung des Zuschusses beginnt nach Maßgabe des Absatzes 1

im Jahr 1984 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1927 geboren sind,

im Jahr 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928 geboren sind,

im Jahr 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929 geboren sind,

im Jahr 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930 geboren sind,

im Jahr 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931 geboren sind.



 

Zitierungen von § 1 VRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 VRG Steuerliche Regelungen
...  die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Sinne des § 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 genannten Voraussetzungen vorliegen und ...