(1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifsvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien den Zuschuß der Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 12 VRG Steuerliche Regelungen ... hat. (2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fällen des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Ausgleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des ... der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. (3) Einrichtungen im Sinne des § 8 sind, soweit sie die in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von der ...