(1) Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und das Vorruhestandsgeld nach §
9 Abs. 1 werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen.
(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen. § 191 Abs. 3 und 4 des
Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Unter den Voraussetzungen des § 191 Abs. 5 des
Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren bestimmen.
§ 7 VRG Schutzvorschriften ... der Arbeitgeber den Zuschuß nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder ...