(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
60 Abs. 1 Nr. 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen oder für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach §
9 Abs. 1 erheblich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. §
66 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.