§ 4 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

§ 4 Verfahren


§ 4 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.

(2) 1Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert. 2Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 4 EuRAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 12 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 EuRAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuRAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... Satz 2 nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. (2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 2 SyndAnwNRG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Handelt es sich bei der Aufnahme um ... „Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 12 BRAORefG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt.  ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 2 RASvStG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... 127), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und ... durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... anderen Staaten". f) Die Angabe zu § 43 wird gestrichen. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 " gestrichen und wird das Wort „„(Syndikus)"" durch die Wörter ... 3. 5. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „nach Teil 4 in Verbindung mit § 4 " durch die Wörter „4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 2 ... in Verbindung mit § 4" durch die Wörter „4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 " ersetzt. 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 4 InkaRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... 2020 (BGBl. I S. 2929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „oder die Person aus sonstigen ...
Artikel 5 InkaRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
...  2. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zudem gilt § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend." 3. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter ...


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