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Änderung § 4 EuRAG vom 18.05.2017

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§ 4 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 4 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Entscheidung über den Antrag sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gilt sinngemäß der Zweite Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 4. 2 Handelt es sich bei der Aufnahme um die eines Syndikusrechtsanwalts, gelten die §§ 46a bis 46c mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 sowie mit Ausnahme des § 46c Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß.

(2) 1 Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird. 2 Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.

(2) 1 Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert. 2 Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.



(heute geltende Fassung)