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Änderung § 41 EuRAG vom 01.06.2007

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§ 41 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 41 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Übertragung von Befugnissen


(Text alte Fassung)

(1) Die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 dieses Gesetzes zustehen, ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) § 224a Abs. 2 bis 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(4)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung des Antragsverfahrens und der Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.