Änderung § 28 EuRAG vom 01.07.2008

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des EuRAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 28 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege


(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.

(2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet.

(3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

(Text alte Fassung)

(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(4) (aufgehoben)

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed