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Änderung § 6 EuRAG vom 01.01.2016

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§ 6 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 6 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Berufliche Stellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die §§ 31 bis 31c sowie die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörigkeit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.

vorherige Änderung

(3) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.



(3) 1 Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.