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Änderung § 19 EuRAG vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 19 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Zulassung zur Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.



 

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