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Änderung § 37 EuRAG vom 18.05.2017

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§ 37 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 37 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten


(Text neue Fassung)

§ 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen


vorherige Änderung

Die Rechtsanwaltskammer leistet Amtshilfe, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hierum ersucht unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36).



(1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.

(2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf
der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Staat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus.