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Änderung § 42 EuRAG vom 09.11.2017

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§ 42 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
§ 42 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches


(Text alte Fassung)

(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2), Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205), Gebührenüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356) stehen europäische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2), Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205), Gebührenüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356) stehen europäische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.

(2) Zum Schutz der in der Anlage zu § 1 genannten Berufsbezeichnungen ist die Vorschrift des § 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Strafgesetzbuches über den Schutz der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden.