Änderung § 38 EuRAG vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie des EuRAG

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§ 38 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 38 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Übermittlung personenbezogener Informationen über in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte


(Text alte Fassung)

(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen ist, gemäß § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder widerrufen, so teilt die Landesjustizverwaltung dies der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates für Zwecke der Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.

(Text neue Fassung)

(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen ist, gemäß § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder widerrufen, so teilt die Rechtsanwaltskammer dies der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates für Zwecke der Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen mit.

(2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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