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§ 2 - Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV)

§ 2 Verzinsung



(1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(3) Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Zahlungsabschnitt, der auf den 31. Dezember 1982 folgt, soweit sich aus § 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes nichts anderes ergibt.



 

Zitierungen von § 2 BergWoZErhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BergWoZErhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergWoZErhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung
V. v. 30.10.1986 BGBl. I S. 1726
§ 1 BergWoZV Senkung des Zinssatzes
... Ist der Zinssatz für Darlehen aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum ...