§ 5 Anerkennung
Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerkennungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.
interne Verweise§ 15 KfSachvG Zuständigkeiten ... der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden); 2. die für die Aufsicht über ...
§ 20 KfSachvG Ordnungswidrigkeiten ... solange die Anerkennung nach § 7 Abs. 1 ruht, 3. entgegen § 5 den von der Anerkennungsbehörde ausgestellten Ausweis nicht unverzüglich ...
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