Wird nach Erlöschen (§
7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§
8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§
2 Abs. 1 Nr. 7 und §
4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§
7 Abs. 1) zu berücksichtigen.