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§ 17 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 17 Ausnahmeregelung
(1) Die nach § 15 zuständigen Behörden und die nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen können Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit als Ingenieur und des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2) sowie von der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) genehmigen; eine Ausnahme von der Voraussetzung eines Universitäts- oder Hochschulstudiums kann insbesondere dem Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger genehmigt werden, wenn eine Ausbildung in einer anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule nachgewiesen wird, die in Verbindung mit einer geeigneten praktischen Tätigkeit von ausreichender Dauer die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt haben kann, die der amtlich anerkannte Sachverständige benötigt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Absatz 2 und § 3 zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
Text in der Fassung des Artikels 326 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 17 KfSachvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 326 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 26.06.2011 | Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1124 |
aktuell | vor 26.06.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 KfSachvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfSachvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KfSachvG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (vom 26.11.2019)
... ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist. (2) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als ...
§ 15 KfSachvG Zuständigkeiten
... 3. die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1124
Artikel 3 3. StVGuaÄndG Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... an einer staatlich anerkannten Fachschule" eingefügt. 2. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und Abs. 2" durch die Wörter „, Absatz 2 und ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 326 11. ZustAnpV Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... In § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember ...
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