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§ 22 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)

G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 22 Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister



(1) 1Die nach Landesrecht für die

1.
amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach diesem Gesetz oder

2.
amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in welchem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfaßt sind. 2Das gleiche gilt für die nach Landesrecht für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sowie die nach § 16 zuständigen Behörden.

(2) In dem Register werden

1.
die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr angehörenden amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstellen und deren Stellvertreter sowie die Leiter und Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,

2.
die von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen betrauten Personen (Prüfingenieure) sowie die technischen Leiter der Organisationen und deren Vertreter und

3.
Personen, die von den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen zwecks Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung angemeldet worden sind und diese Prüfung nicht bestanden haben,

erfaßt.

(3) Folgende Daten dürfen zu jeder eingetragenen Person gespeichert werden:

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift,

2.
zusätzlich bei den Sachverständigen und Prüfern nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf, deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und deren Verzicht, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle, der die Sachverständigen oder Prüfer angehören,

3.
zusätzlich bei den Prüfingenieuren (Absatz 2 Nr. 2): Betrauung, deren Art und Umfang, Zustimmung der zuständigen Behörde zur Betrauung sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrauung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, die Überwachungsorganisation, der sie angehören, sowie - bei angestellten Prüfingenieuren von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen - auch Name und Geschäftsanschrift des betreffenden Sachverständigen,

4.
zusätzlich beim Leiter der Technischen Prüfstelle und dessen Stellvertreter, beim Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter sowie beim technischen Leiter der Überwachungsorganisation und dessen Vertreter: Bestellung, Bestätigung der zuständigen Behörde sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf der Bestellung oder Bestätigung, Wegfall der Bestellung oder Bestätigung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie die betreffende Technische Prüfstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die betreffende Überwachungsorganisation,

5.
zusätzlich bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfungen,

6.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens 150 Euro festgesetzt worden ist,

7.
Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und

8.
die den Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 28 Abs. 2 übermittelten Daten.





 

Frühere Fassungen von § 22 KfSachvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 139 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 KfSachvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfSachvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KfSachvG Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt (vom 26.11.2019)
... amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ( § 22 Abs. 2 Nr. 1 ) oder Prüfingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Behörde den ... Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüfingenieure ( § 22 Abs. 2 Nr. 2 ) sind und welche Behörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt oder der ... mit Datum und befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils mit Datum und Überwachungsorganisation und 4. bei den zur Prüfung ... Überwachungsorganisation und 4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen ( § 22 Abs. 2 Nr. 3 ), die Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustimmung zur ...
§ 25 KfSachvG Erhebung der Daten
... in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu erfassenden Personen haben die für die Speicherung nach diesen Vorschriften ...
§ 26 KfSachvG Übermittlung der Daten zur Registrierung (vom 26.11.2019)
... geführt, so ist zur Übermittlung die Behörde verpflichtet, die gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befaßt ist. Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch im ... tätig, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies mit und übermittelt die nach § 22 zu speichernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehörden oder den Behörden, die der ...
§ 29 KfSachvG Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern (vom 01.05.2014)
... Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das ...
§ 30 KfSachvG Löschung der Daten (vom 26.11.2019)
... nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind 1. zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der ... zu löschen. Die Daten über die nicht bestandenen Prüfungen ( § 22 Abs. 3 Nr. 5 ) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung der betroffenen Person gelöscht. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 139 2. DSAnpUG-EU Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... 11 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen. 3. In § 22 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene ...