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§ 24 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)

G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 24 Zweck der Registrierung



Die Registrierung wird vorgenommen:

1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Betrauung mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen und von Ein- und Anbauabnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich der Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zuständigen Behörden.



 

Zitierungen von § 24 KfSachvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfSachvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 KfSachvG Übermittlung der Daten aus den Registern (vom 26.11.2019)
... werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist. (2) Für die Verarbeitung der Daten ...
§ 31 KfSachvG Register über die Sachverständigen der Bundeswehr (vom 12.12.2019)
... Reservistengesetzes) zu löschen. (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß ...