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Änderung § 11 KfSachvG vom 28.07.2021

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§ 11 KfSachvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung
§ 11 KfSachvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle


(1) 1 Für die Technische Prüfstelle sind Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. 2 Für jede Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stellvertretender Leiter zu bestellen. 3 Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat die ordnungsgemäße Erledigung der den Sachverständigen und Prüfern übertragenen Aufgaben zu überwachen.

(1a) 1 Die Technische Prüfstelle hat zur Gewährleistung ordnungsgemäßer und nach gleichen Maßstäben

1. durchzuführender Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie

2. durchzuführender Befähigungsprüfungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes)

(Text alte Fassung)

Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen. 3 Für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt für Straßenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Straßenverkehrsgesetzes) zuständig.

(Text neue Fassung)

Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen. 3 Für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt für Straßenwesen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes) zuständig.

(2) 1 Die Technische Prüfstelle hat die laufende Weiterbildung der Sachverständigen und Prüfer sowie einen ständigen Erfahrungsaustausch unter ihnen sicherzustellen. 2 Sie hat die Erfahrungen im kraftfahrtechnischen Prüf- und Überwachungswesen zu sammeln, auszuwerten und der Aufsichtsbehörde sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

(3) Fachliche Weisungen an die Sachverständigen und Prüfer der Technischen Prüfstelle dürfen nur der Leiter oder sein Stellvertreter geben.



(heute geltende Fassung)