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Änderung § 4 KfSachvG vom 08.11.2006

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§ 4 KfSachvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 KfSachvG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 291 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Prüfung für die Anerkennung


(1) Zur Prüfung wird der Bewerber nur zugelassen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und des § 2 Abs. 2 erfüllt.

(2) In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger nachzuweisen, daß er

1. umfassende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften besitzt;

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und

3. seine Kenntnisse bei der Durchführung der den Sachverständigen oder Prüfern nach dem Straßenverkehrsrecht übertragenen Aufgaben anwenden kann.

(3) Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder als Prüfer gilt Absatz 2 entsprechend; jedoch genügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine Tätigkeit erforderlichen Wissensstoffs.

(Text alte Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen

1. über die Einzelheiten der Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle, insbesondere über den Ausbildungsstoff, den Ausbildungsgang und den Ausbildungsleiter;

2. über die Bildung und Zusammenstellung von Prüfungsausschüssen sowie über die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die praktische, die schriftliche und die mündliche Prüfung, den Rücktritt und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und seine Bekanntgabe, die Erteilung von Prüfungsbescheinigungen, die Ergänzungs- und die Wiederholungsprüfungen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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