Tools:
Update via:
Änderung § 11 KfSachvG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 KfSachvG, alle Änderungen durch Artikel 476 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des KfSachvGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 11 KfSachvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 11 KfSachvG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 476 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Einrichtung und Aufgaben der Technischen Prüfstelle | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Technische Prüfstelle sind Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für jede Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stellvertretender Leiter zu bestellen. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat die ordnungsgemäße Erledigung der den Sachverständigen und Prüfern übertragenen Aufgaben zu überwachen. (1a) Die Technische Prüfstelle hat zur Gewährleistung ordnungsgemäßer und nach gleichen Maßstäben | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Technische Prüfstelle sind Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. 2 Für jede Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stellvertretender Leiter zu bestellen. 3 Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat die ordnungsgemäße Erledigung der den Sachverständigen und Prüfern übertragenen Aufgaben zu überwachen. (1a) 1 Die Technische Prüfstelle hat zur Gewährleistung ordnungsgemäßer und nach gleichen Maßstäben |
1. durchzuführender Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie 2. durchzuführender Befähigungsprüfungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes) | |
Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu erlassen. Für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt für Straßenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Straßenverkehrsgesetzes) zuständig. (2) Die Technische Prüfstelle hat die laufende Weiterbildung der Sachverständigen und Prüfer sowie einen ständigen Erfahrungsaustausch unter ihnen sicherzustellen. Sie hat die Erfahrungen im kraftfahrtechnischen Prüf- und Überwachungswesen zu sammeln, auszuwerten und der Aufsichtsbehörde sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. | Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu erlassen. 3 Für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt für Straßenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Straßenverkehrsgesetzes) zuständig. (2) 1 Die Technische Prüfstelle hat die laufende Weiterbildung der Sachverständigen und Prüfer sowie einen ständigen Erfahrungsaustausch unter ihnen sicherzustellen. 2 Sie hat die Erfahrungen im kraftfahrtechnischen Prüf- und Überwachungswesen zu sammeln, auszuwerten und der Aufsichtsbehörde sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. |
(3) Fachliche Weisungen an die Sachverständigen und Prüfer der Technischen Prüfstelle dürfen nur der Leiter oder sein Stellvertreter geben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2396/al50345-0.htm