Änderung § 30 KfSachvG vom 26.11.2019

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§ 30 KfSachvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 30 KfSachvG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 139 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Löschung der Daten


1 Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind

1. zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestätigung, nach deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfechtbare Versagung oder deren Verzicht,

2. fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20,

3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß § 13 Abs. 3,

4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr,

(Text alte Fassung)

5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Betroffenen

zu löschen. 2 Die Daten über die nicht bestandenen Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung des Betroffenen gelöscht. 3 Für die Löschung der nach § 28 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod der betroffenen Person

zu löschen. 2 Die Daten über die nicht bestandenen Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung der betroffenen Person gelöscht. 3 Für die Löschung der nach § 28 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.




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