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Synopse aller Änderungen des KfSachvG am 19.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Januar 2013 durch Artikel 2 des StVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KfSachvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KfSachvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
KfSachvG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer


(1) Der Sachverständige und der Prüfer dürfen ihre Tätigkeit nur für die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ausüben, der sie angehören. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen und dürfen von der Zahl und dem Ergebnis der Prüfungen wirtschaftlich nicht abhängig sein.

(1a) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer dürfen ihre Tätigkeiten - ausgenommen solche nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - nur im Bereich der Technischen Prüfstelle ausüben, der sie angehören. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Der Sachverständige und der Prüfer darf personenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit verwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein.

§ 32 Übergangsregelung


(1) Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bedarf für die ihm zu diesem Zeitpunkt übertragenen Befugnisse keiner erneuten Anerkennung nach diesem Gesetz. Amtlich anerkannte Prüfer, deren Befugnisse nicht beschränkt sind, erhalten die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen.

(2) Die Leiter der Technischen Prüfstellen und ihre Stellvertreter, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Landesbehörde bestätigt worden sind, bedürfen keiner erneuten Bestätigung.

(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für denselben örtlichen Bereich mehrere Technische Prüfstellen bestehen, verbleibt es dabei. Die Befugnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 2) bleibt unberührt.

(4) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, denen die Anerkennung vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und die Prüfungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen abgenommen haben, benötigen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 keine Fahrerlaubnis der Klasse D, wenn sie Fahrerlaubnisprüfungen abnehmen.

vorherige Änderung

 


(5) Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer, die vor dem 19. Januar 2013 zur Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt waren, sind danach unabhängig vom Vorliegen der Anforderungen in § 6 Absatz 3 weiter zur Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt. Sie unterliegen der regelmäßigen Überwachung und den Regelungen zur Qualitätssicherung nach diesem Gesetz.