(1) 1Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragen Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweigepflicht). 2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
(2) 1Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
- 1.
- kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstitute, Investmentgesellschaften, Genossenschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
- 2.
- andere Finanzbehörden oder
- 3.
- den Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft, bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626