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Änderung § 2a AltZertG vom 15.12.2018

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§ 2a AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung
§ 2a AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Kostenstruktur


1 Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;

b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;

c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;

d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;

f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

2. folgende anlassbezogene Kosten:

a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;

b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;

c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

(Text alte Fassung)

2 § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

2 Von Satz 1 bleiben unberührt

1. gesetzliche Schadenersatzansprüche,

2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie

3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.

3
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)