§ 9 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 9 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Text alte Fassung) § 9 Sofortige Vollziehung | (Text neue Fassung)§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme einer Zertifizierung haben keine aufschiebende Wirkung. | Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. |