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Änderung § 2a AltZertG vom 01.07.2013

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§ 2a AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 2a AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Kostenstruktur


vorherige Änderung

 


1 Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;

b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;

c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;

d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;

f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

2. folgende anlassbezogene Kosten:

a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;

b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;

c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

2 § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)