§ 7e AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 7e AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7e (neu) | (Text neue Fassung)§ 7e Widerrufsrecht |
1 Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen. |