Änderung § 13 AltZertG vom 15.12.2018

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§ 13 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung
§ 13 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2. entgegen
§ 7a Absatz 1 Satz 1 über einen dort genannten Punkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,

3.
entgegen § 7a Absatz 1 Satz 2 über die Berücksichtigung der dort genannten Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beträge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert oder

4.
entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 über einen dort genannten Punkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, § 7a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

2.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder

3.
entgegen § 7c Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle.



(heute geltende Fassung) 
 



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