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Änderung § 1 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts vom 19.07.2022

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind

1. homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,

(Text alte Fassung)

2. Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren, Seren oder Testseren handelt.

(Text neue Fassung)

2. Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren oder Seren handelt.