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§ 2 - Kriegswaffenmeldeverordnung (KWMV)

V. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 92; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 28.01.1995; FNA: 190-1-5 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz

§ 2 Meldepflichtige Kriegswaffen



(1) Kriegswaffen der folgenden Kategorien unterliegen der Meldepflicht:

1.
Kampfpanzer der Nummer 24 der Kriegswaffenliste mit einem Leergewicht von mindestens 16,5 metrische t und einer Panzerkanone mit einem Kaliber von mindestens 75 mm,

2.
gepanzerte Kampffahrzeuge der Nummer 25 der Kriegswaffenliste, die entweder für den Transport einer Infanteriegruppe von mindestens 4 Soldaten oder mit einer Rohrwaffe von mindestens 12,5 mm Kaliber oder mit einer Abfeuereinrichtung für Flugkörper ausgerüstet sind,

3.
Kanonen, Haubitzen, Mörser der Nummer 31 der Kriegswaffenliste sowie Mehrfachraketenwerfer der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste mit einem Kaliber von jeweils mindestens 100 mm,

4.
Kampfflugzeuge der Nummer 13 der Kriegswaffenliste,

5.
Kampfhubschrauber der Nummer 14 der Kriegswaffenliste,

6.
Kriegsschiffe der Nummern 17 bis 22 der Kriegswaffenliste mit einer typenmäßigen Wasserverdrängung von mindestens 750 metrische t oder Ausrüstung mit Flugkörpern oder Torpedos von mindestens 25 km Reichweite,

7.
Flugkörper der Nummern 7 bis 9 der Kriegswaffenliste mit einer Reichweite von mindestens 25 km, ausgenommen Boden-Luft-Flugkörper; Abfeuereinrichtungen der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste für solche Flugkörper.

(2) Der Meldepflicht unterliegen auch nicht zusammengebaute oder zerlegte Kriegswaffen nach Absatz 1. Werden Kriegswaffenteile nach und nach ein- oder ausgeführt, unterliegt die Gesamtwaffe der Meldepflicht, wenn das letzte Teil ein- oder ausgeführt wird.

 
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Zitierungen von § 2 KWMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KWMV Allgemeine Meldepflichten
... Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverordnung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in ...
§ 3 KWMV Meldepflichten nach § 7 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997
... das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals am 28. Juni 1999 abzugeben. (4) § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung gilt ...